Erziehungsbeistandschaft – EB (§ 30 SGB VIII)
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialpädagogische Familienhilfe – SPFH (§ 31 SGB VIII)
Die Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben.
SPFH für minderjährige Schwangere und ihre Mütter und Väter (§ 31 SGB VIII)
Diese SPFH bezieht vor allem das Lebensalter der Eltern, mit den dazu gehörigen besonderen Herausforderungen, insbesondere der Nachreifung der Persönlichkeit und dem Erlernen von Verantwortungsübernahme in der Elternrolle, mit ein.
Ambulantes Clearing (§§ 27 ff SGBVIII und §§ 31,35, 41 SGB VIII)
Das ambulante Clearing ist eine zeitlich befristete Maßnahme für Familien und Lebensgemeinschaften mit Kindern und Jugendlichen, die der Jugendhilfe bekannt werden und aufgrund ihrer vielschichtigen und damit oft unübersichtlichen Problematik, der Bedarf an Unterstützung der Jugendhilfe sowie die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung besonders schwierig zu eruieren ist. Auch für Familien, die der Jugendhilfe seit langem bekannt sind, in denen alle bisherigen Leistungen jedoch nicht den versprochenen Erfolg gezeigt haben.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung – ISE (§ 27 SGB VIII und §§ 35, 41 SGB VIII)
Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung soll insbesondere Jugendliche und Heranwachsende erreichen, die in der Regel eine besonders problembelastete Lebenssituation zu bewältigen haben. Hinter dieser Beschreibung verbergen sich meist prägende Beziehungsabbrüche, Vernachlässigung, Vereinsamung, Gewalt und andere Verletzungen der psychischen und physischen Integrität.
Aufsuchende Familientherapie (§§ 27 ff SGB VIII in Verbindung mit §§ 30,31,35,etc. SGB VIII)
Die Aufsuchende Familientherapie ist ein flexibles, niederschwelliges, ambulantes Angebot und richtet sich an Familien und einzelne Familienmitglieder, die der therapeutischen Hilfe bedürfen, da pädagogische Interventionen nicht ausreichen. Diese Familien können aufgrund fehlender Ressourcen oder Schwellenängsten das Angebot einer Beratungsstelle oder einer therapeutischen Praxis nicht annehmen. Stark belastete Familien sind mitunter häufig nicht (mehr) in der Lage, von sich aus tätig zu werden. Die Hilfe ist daher aufsuchend zu gestalten.